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§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteile sämtlicher Angebote über Verträge von PSTproducts. Sie gelten für den Fall des Vertragsabschlusses auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber.
(2) Bei Annahme der von PSTproducts unterbreiteten Angebote durch den Auftraggeber werden ausschliesslich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PSTproducts Vertragsgegenstand. Von Satz 1 abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote und Kostenvoranschlage von PSTproducts verstehen sich stets als freibleibend. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Vertrages (Werkvertrag) zu den unterbreitenden Konditionen zu verstehen.
(2) Sofern ein entsprechendes Angebot vorliegt, kann PSTproducts dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen und Materialien
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Konstruktionsplane, Kalkulationen, technische Dokumentationen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zuganglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist in § 2 Satz 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung:
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise gekoppelt an Stückzahlen ab Werk ausschliesslich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschliesslich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulassig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basissatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
(4) Preisanderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten sind in gegenseitiger Abstimmung zulassig.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskraftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags- verhaltnis beruht.
§ 6 Schadensersatz
Tritt der Besteller vom Vertrag unberechtigt zurück, kann PSTproducts unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsachlichen Schaden geltend zu machen, 10 % der Vertragssumme für die, durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
§ 7 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemasse Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragsgebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
(2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PSTproducts berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche aus zufalligem Untergang oder einer zufalligen Verschlechterung der Kaufsache gehen in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 8 Gefahrenübergang bei Versendung
Wird die Kaufsache auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spatestens mit Verlassen des Werks von PSTproducts die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhangig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Transport- oder Frachtkosten tragt.
§ 9 Leistungsfristen und Termine
(1) Von PSTproducts genannte Leistungsfristen für die von ihr angebotenen Dienst- und Fertigungsleistungen beginnen mit der Annahmeerklarung. Jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen, wie z. B. Materialbereitstellung.
(2) Für den Fall, dass ein Vertrag mit einem Auftraggeber verlangert wird, verschieben sich die von PSTproducts genannten Fristen und Termine um den für die Leistungsergänzung bzw. Änderung aufzubringenden Zeitaufwand.
(3) Kommt der Auftraggeber nicht seinen Mitwirkungspflichten nach, so verlangern sich die von PSTproducts genannten Fristen, Termine und Zeitraume entsprechend.
(4) Die von PSTproducts genannten Fristen und Termine verlangern sich auch bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskampfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die ausserhalb des Herrschaftsbereiches von PSTproducts liegen, wie z. B. Betriebsstörungen (materialbezogen), Naturkatastrophen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien. Das gleiche gilt auch, wenn diese Umstände bei sonstigen Lieferanten von PSTproducts eintreten. Vereinbarte Fristen und Termine verlangern sich entsprechend der Dauer derartiger Massnahmen und Ereignisse.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollstandigen Bezahlung bleibt die Kaufsache Eigentum von PSTproducts.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftragsgebers, insbesondere bei einem Zahlungsverzug, ist PSTproducts, nachdem es den Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, berechtigt die Rücknahme der Kaufsache zu fordern und der Auftraggeber zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet ist.
(3) Der Auftraggeber ist nur berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang an einen Dritten weiter zu veräussern, wenn er alle Verpflichtungen (incl. MwSt.) gegenüber PSTproducts erfüllt hat.
(4) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der Kaufsache durch den Auftraggeber mit nicht PSTproducts gehörenden Gegenstanden, erwirbt PSTproducts automatisch das Eigentum an diese Gegenstande, solange die vollstandige Bezahlung nicht erbracht wurde.
(5) Der Auftraggeber darf die Kaufsache weder verpfanden noch zur Sicherung übereignen. Tritt dieser Fall ein, so hat der Auftraggeber unverzüglich davon PSTproducts zu unterrichten.
§ 11 Mangelrüge
(1) Der Auftraggeber hat offensichtlich erkennbare Mangel der gelieferten Kaufsache unverzüglich nach Erhalt anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein etwaiger Gewahrleistungsanspruch und die Kaufsache gilt als genehmigt.
(2) Innerhalb von 10 Tagen sind auch versteckte Mängel entsprechend anzuzeigen. Wird ein versteckter Mangel nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, erlischt der Gewahrleistungsanspruch.
(3) Mangelrügen sind klar und deutlich zu beschreiben, an PSTproducts zu richten und bedürfen der Schriftform. Ansonsten ist die Mangelrüge ungültig.
§ 12 Gewahrleistung
(1) Wahrend eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung).
(2) Mangel, die auf einen unsachmassigen Gebrauch zurückzuführen sind, die über entsprechende, technische Belastungsgrenzen gehen sowie auch natürlicher Verschleiss, sind von der Gewahrleistung ausgeschlossen.
(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche und Rechte des Auftragsgebers gleich welcher Art, insbesondere Mangelfolgeerscheinungen, ausservertragliche Haftung oder aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten resultierende Ansprüche ( z. B. fehlerhafte Beratung, fehlerhafte Anweisung und Instruktionen, etc. ) sind von der Gewahrleistung ausgeschlossen.
§ 13 Geheimhaltung
(1) PSTproducts verpflichtet sich alle Informationen, übergebene Unterlagen und Materialien Dritten gegenüber geheim zu halten. Es werden nur auszugsweise Kopien aus den Unterlagen des Auftraggebers erstellt, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen erteilten Auftrages notwendig ist. Basis ist hier der abgeschlossene Geheimhaltungsvertrag.
(2) Prototypen und Nullserien sowie Projekte unterliegen ebenfalls der Geheimhaltungspflicht.
(3) Die gegenseitige Geheimhaltungspflicht kann von beiden Vertragspartnern nur durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung aufgehoben werden.
§ 14 Gerichtsstand
(1) Bei allen sich aus dem Vertragsverhaltnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von PSTproducts zustandig ist. PSTproducts ist berechtigt, am Hauptsitz des Auftragsgebers zu klagen.
(2) Es gilt ausschliesslich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 15 Salvatorische Klauseln
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Änderungen und Erganzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden gelten als ungültig.
(3) Sollten einzelne Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
(4) PSTproducts und der Auftraggeber sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame, ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentlichen Änderungen des Vertragsinhaltes bewirkt werden.
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